Satzung
Satzung des Golf- und Landclubs Schmidmühlen e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Golf- und Landclub Schmidmühlen V.“.
- Der Club hat seinen Sitz in Schmidmühlen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg
- Das Geschäftsjahr ist das
- Der Club ist Mitglied des Deutschen Golfverbands und des Bayerischen
§ 2 Zweck
- Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Unterhalt einer Sportanlage (Golfsportgelände) und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen (Golfsport).
- Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
- Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine regelmäßigen Zuwendungen aus Mitteln des
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs fällt das verbleibende Vermögen der Gemeinde Schmidmühlen zu, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Club hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder,
- außerordentlich Mitglieder,
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, soweit sie nicht gemäß Abs. (3) zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen.
- Außerordentliche Mitglieder sind:
- Jugendliche bis zur Vollendung des Lebensjahres (Jugendmitglieder),
- Jugendliche über 18 Jahren, solange sie sich noch in der Ausbildung befinden, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres,
- Personen, die ordentliche Mitglieder eines anderen, dem Deutschen Golfverband angehö-renden Golfclubs sind(Zweitmitglieder),
- natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften, welche die Zwecke des Clubs unterstützen (förderndeMitglieder).
- Passive Mitglieder,
- Personen, die im Club einer Interessengruppe „Golf“ eines Unternehmens angehören (Firmenmitglieder). Die jeweilige Interessengruppe muss aus mindesten fünf Personen bestehen. Die Firmenmitglieder sind befristet Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch Ab-lauf der beantragten und vom Vorstand genehmigten Laufzeit (regelmäßig ein Jahr) auflösend bedingt ist. Firmenmitgliedschaft ist für mehrere Laufzeiten möglich.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vor-stand aufgrund eines schriftlichen
- Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitglieder-versammlung
- Für die Umwandlung der außerordentlichen in eine ordentliche Mitgliedschaft gilt Abs. (1) entsprechend.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben
- einen einmaligen Aufnahmebeitrag sowie
- einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Der Jahresbeitrag ist zum 15.01. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei gewährter Raten-zahlung des Jahresbeitrages sind die monatlichen Raten jeweils zum 15. eines Monats, erst-mals am 15.01. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Mitgliedsbeitrags auf das Vereinskonto an.
- Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum zweifachen des jeweiligen Jahresbeitrages betragen. Eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlage wird erst im Folgejahr zur Zahlung fällig.
- Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen die Beiträge und Umlagen zu stunden, zu ermäßigen oder zu
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Clubeinrichtungen zu benutzen, an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, sowie Gäste, die am Golfsport interessiert sind, einzuführen. Fördernde Mitglieder (§ 3, (3). d) und passive Mitglieder (§ 3, (3), e) haben kein
- Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besitzen die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder, die jugendlichen Mitglieder nach Vollendung des Lebensjahres und die Firmenmitglieder.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft und alle damit verbundenen Ansprüche enden durch:
- Austritt,
- Ausschluss,
- Ablauf der Laufzeit der Mitgliedschaft bei Firmenmitgliedern,
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen von der Einhaltung der Drei-Monatsfrist abse-hen.
- Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- Gefährdung oder Schädigung der satzungsgemäßen Zwecke, des Ansehens oder der Interessen des Clubs,
- Verstoß gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse,
- schwerwiegendes, unehrenhaftes Verhalten,
- Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nach zweimaliger Mahnung.
- Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes unter Angabe der Gründe bekannt zu
- Entfällt.
- Bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit kann vom Vorstand ein Spielverbot ausge-sprochen
- Als Ausschluss gilt auch ein Vorstandsbeschluss, durch den die Übernahme eines außerordent-lichen Mitglieds als ordentliches Mitglied abgelehnt wird. Die Absätze (4), (5) und (6) gelten entsprechend.
- Für die Umwandlung der ordentlichen in eine außerordentliche Mitgliedschaft gilt Abs. (2) entsprechend.
- Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen an den Club werden, unabhängig vom Grund des Ausscheidens, bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
- Einem ausgeschiedenen Mitglied stehen, unabhängig vom Grund des Ausscheidens, keine Ansprüche am Vermögen des Clubs
- Das ausscheidende Mitglied haftet für seine im Kalenderjahr des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem
§ 8 Organe
- Organe des Clubs sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat,
- entfällt.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben übertragen sind, über:
- Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
- Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresabrechnung, des Jahresberichts, des Prüfberichts und des Haushaltsplans (Haushaltsvoranschlags),
- Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung des Aufnahmebeitrags, der Umlagen und des Jahresbeitrags,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Clubs,
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
- sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung unterbreitet
- Der Vorstand ruft alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen
- Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Präsidenten,
- Jahresrechnung und Bericht des Schatzmeisters, Entlastung,
- Prüfbericht der Kassenprüfer,
- Bericht des Vorstands, Entlastung,
- Haushaltsvoranschlag,
- Gebühren und Umlagen,
- gegebenenfalls Wahlen und Satzungsänderungen, für Satzungsänderungen ist der Wortlaut der Änderung den Mitgliedern bereits mit der schriftlichen Einladung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 6 Abs. (2)) anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand sofort, ohne Einhaltung von Fristen und Formen eine zweite Versammlung abhalten. Diese ist beschlussfähig, unter der Voraussetzung, dass in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (Präsidenten), bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter (Vizepräsidenten), bei dessen Verhinderung vom ältestenanwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abge-lehnt. Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtig-ten Mitglieder erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig.
- Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Über Anträge und Beschlüsse wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht 1/4 der stimmberechtigten Versammlungsteil-nehmer geheime Abstimmung
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen
- Anträge auf Veränderung oder Erweiterung der Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. In der Sitzungseinladung ist darauf hinzuweisen. In Ausnahmefällen können Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung mündlich vorgetragen werden. Die Aufnahme in die Tagesordnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder (§ 6, Abs. (2)) die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und ihrer Begründung beim Vorstand beantragt. Kommt der Vorstand diesem Antrag nicht innerhalb einer Woche nach seinem Eingang nach, so sind die antragstellenden Mitglieder berechtigt, selbst zu einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung einzuladen. Die Einladungsfristen zu außerordentlichen Mitgliederversamm-lungen können in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze (4) bis (9)
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden (Präsident),
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident),
- dem Schatzmeister,
- dem Spielführer,
- dem Schriftführer,
- dem Jugendleiter,
- dem Pressewart
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wahl erfolgt für jede Position getrennt in geheimer Abstimmung, sofern nicht 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Verfahren vorschlagen. Wiederwahl ist zulässig. Personalunion verschiedener Ämter ist unzulässig. Die Amtszeit des neuen Vorstands beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, auf der er gewählt wurde. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder oder der Gesamtvorstand vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, so nimmt die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vor. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Er beschließt in allen Angelegenheiten des Clubs, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind. Er erlässt eine Geschäftsordnung und legt die Aufgabenverteilung unter den Vorstands-mitgliedern fest. Der Vorstand legt Disziplinarmaßnahmen fest.
Der Vorstand ist an den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsvoranschlag gebunden. Einzelne Positionen im Haushaltsvoranschlag sind gegenseitig deckungsfähig. Unvorhergesehene rechtsgeschäftliche Bindungen und Investitionen bedürfen, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs notwendig sind, der Zustimmung einer Mitglieder-versammlung.
- Der Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist einzel-vertretungsberechtigt. Je zwei weitere Mitglieder des Vorstands, darunter der stellvertretende Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Vor-sitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten sollen. Der Vorsitzende kann für einzelne Rechtsgeschäfte Vollmacht
- Zur Durchführung der Geschäfte kann sich der Vorstand eines oder mehrerer vergüteter oder nicht vergüteter Hilfskräftebedienen, sofern Mittel im Haushaltsvoranschlag enthalten
- Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhin-derung das älteste Mitglied des Vorstands berufen Vorstandssitzungen Die Einladung hat grundsätzlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nicht andere Festlegungen trifft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig. Über Verlauf der Vorstandsitzung und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
§ 11 Beirat
- Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat aus mindestens fünf Mitgliedern des Clubs zu bestellen.
- Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand ernannt. Die Amtszeit endet mit der Amtszeit des Wiederbenennung ist zulässig.
- Der Beirat berät den Vorstand in
- Der Beirat bestimmt seinen Vorsitzenden und dessen
- Der Beiratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, laden schriftlich mit Wochenfrist zu Sitzungen Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über den Verlauf der Beiratssitzungen und die Beschlüsse des Beirats ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist und den Beiratsmitgliedern sowie den Vorstandsmitgliedern zuzustellen ist.
§ 12 Entfällt
§ 13 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Haushaltsjahres zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
- Diese überprüfen nach Beendigung des Haushaltsjahres die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und
- Sie legen dem Vorstand spätestens sieben Tage vor der ordentlichen Mitglieder-Versammlung einen schriftlichen Bericht
- Sie erläutern den Bericht mündlich auf der ordentlichen
§14 Haftung des Vereins
- Der Club haftet seinen Mitgliedern nicht für:
- Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen,
- alle auf dem Gelände oder im Rahmen des Clubs abhanden gekommenen oder beschä-digten Gegenstände.
- Die Rechte der Mitglieder aus vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Bestimmung, Abs. (1),unberührt.
§ 15 Schiedsgericht
- Für alle Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder zwischen dem Club und den Mitgliedern über Angelegenheiten, die das Mitgliedschaftsrecht des Clubs betreffen, ist ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig.
- Dem Schiedsgericht gehören je ein, von den streitenden Parteien benannter Schiedsrichter an, der Clubmitglied sein muss. Die beiden Schiedsrichter einigen sich auf einen Obmann, der nicht Clubmitglied sein muss, aber sein kann. Er muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Vorstandsmitglieder dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören. Falls die Schiedsrichter der beiden Parteien sich nicht auf einen Obmann einigen oder falls eine Partei innerhalb von drei Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei oder den Vorstand ihren Schiedsrichter nicht benennt, so soll der Präsident des Amtsgerichts Amberg ersucht werden, den Schiedsrichter bzw. Obmann zu
- Die das Schiedsgericht anrufende Partei hat der Gegenpartei ihren Schiedsrichter zu benennen und ihr Verlangen in einem eingeschriebenen Brief darzulegen. In diesem Brief wird die Gegenpartei aufgefordert, binnen drei Wochen ihrerseits einen Schiedsrichter zu
- Das Schiedsgericht beschließt nach mündlicher Verhandlung mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen Stimmen. Über das Schiedsverfahren ist ein Protokoll zu führen, das nach Unter-zeichnung durch Obmann und die beiden Schiedsrichter den beiden Parteien und dem Vorstand zuzuleiten ist. Die Verfahrensakten werden vom Vorstand
- Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so sind die beteiligten Schiedsrichter bei einem neuen Verfahren
- Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt die unterliegende Partei, falls das Schiedsgericht nicht eine andere Kostenentscheidung
§ 16 Auflösung des Clubs
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Clubs beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin zu erfol-gen. Jedem Mitglied ist der Antrag auf Auflösung und seine Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
- Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
- Sind in der Versammlung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der ersten Einladung bereits hingewiesen werden. Diese weitere Mitgliederversammlung beschließt mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder.
Stand: Juni 2024